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Tiermedikamente auf Rezept
Der RP-Darmstadt fasst die wesentlichen Regularien für Medikamenten-Rezepten zur Behandlung von Tieren wie folgt zusammen:
Im Rahmen der allgemein aufgeflammten Diskussion um das Dispensierrecht der Tierärzte ist es
von großem Belang, die Vorschriften zu kennen, die bei der Tiermedikamentenbeschaffung über
eine Apotheke zu beachten sind. Das Regierungspräsidium in Darmstadt (RP) hat hierzu bereits am 18. August 2011
ausgeführt:
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Ein Rezept wird nur dann zwingend benötigt, wenn das jeweilige Medikament der Verschreibungspflicht unterliegt.
Dies ist zum Beispiel bei Antibiotika, aber auch vielen anderen Arzneimitteln der Fall.
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Ein Rezept ist nach der Ausstellung durch den Tierarzt drei Monate lang gültig, außer der Tierarzt vermerkt
darauf ausdrücklich eine abweichende Gültigkeitsdauer.
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Das Rezept eines Tierarztes kann nur in einer Apotheke und nicht etwa in einer anderen Tierarztpraxis eingelöst werden.
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Rezepte für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von Tieren dürfen ausschließlich von Tierärzten,
nicht etwa von Ärzten, Zahnärzten oder Tierheilpraktikern ausgestellt werden.
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Der Tierarzt muss auf dem Rezept die genaue Dosierung und die Anwendungsdauer des Arzneimittels vermerken.
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So genannte 'Dauerrezepte' zur ständigen Behandlung chronischer Erkrankungen können nicht ausgestellt werden,
da der Apotheker insgesamt nur einmal die verschriebene Menge an Medikamenten innerhalb der jeweiligen Gültigkeitsdauer
des Rezeptes abgeben darf. Es ist allerdings zulässig, die verschriebene Menge in mehreren kleineren Anteilen zu erwerben.
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Tierärztliche Rezepte bestehen immer aus einem Original und einer Durchschrift.
Die Durchschrift verbleibt bei der Einlösung des Rezeptes in der Apotheke.
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Der Apotheker darf dem Tierhalter ausschließlich das auf dem Rezept angegebene Arzneimittel aushändigen.
Die Abgabe eines Arzneimittels für den Menschen, auch wenn es denselben Wirkstoff enthält, ist nicht zulässig.
Der Tierarzt kann das Rezept in der Regel auch nicht mit einer sogenannten 'aut idem'-Angabe versehen, welchen es
dem Apotheker erlauben würde, ein Präparat eines anderen Herstellers abzugeben. Die Entscheidung, welches genaue
Präparat zum Einsatz kommt, liegt alleinig beim behandelnden Tierarzt.
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Sofern ein geeignetes Tierarzneimittel zur Behandlung einer Erkrankung nicht verfügbar sein sollte, kann
nur der Tierarzt unter bestimmten Bedingungen auch Medikamente aus dem Bereich der Humanmedizin verordnen.
Quelle: Regierungspräsidium Darmstadt Pressemitteilung 174/2011 v. 18. August 2011
'Mit Hund und Katze in der Apotheke - RP Darmstadt informiert zu Regeln des Arzneimitteleinsatzes bei Haustieren'
+Artikel:
Vom Tierarzt oder vom Apotheker PM zum Arzneimitteleinsatzes bei Haustieren
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